Rechtsprechung
BVerwG, 08.04.1993 - 6 B 82.92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Schulwesen - Religionsunterricht - Stundenplangestaltung - Klagebefugnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Stundentafeln - Stundenplangestaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade, 25.01.1991 - 3 A 173/89
- OVG Niedersachsen, 17.06.1992 - 13 L 7612/91
- BVerwG, 08.04.1993 - 6 B 82.92
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1993, 355
- DVBl 1993, 853 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.06.1988 - 2 B 89.87
Auszug aus BVerwG, 08.04.1993 - 6 B 82.92
Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 08.04.1993 - 6 B 82.92
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts mit Tragweite über den jeweiligen Einzelfall hinaus herausgearbeitet wird, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.). - BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 69.79
Ärzteversorgung - Pflichtmitgliedschaft - Berufständische Versorgungseinrichtung …
Auszug aus BVerwG, 08.04.1993 - 6 B 82.92
Zu Unrecht rügt die Beschwerde, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - (NJW 1983, 2650) ab, wonach der allgemeine Gleichheitssatz verletzt sei, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die rechtliche Differenzierung sich nicht finden lasse.